Badisch-Südbrasilianische Gesellschaft
  Satzung
 
der Badisch- Südbrasilianischen Gesellschaft

 
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. März 2019 beschlossen.
 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
Der Verein führt den Namen "Badisch-Südbrasilianische Gesellschaft". Er ist in das Vereinsregister mit folgendem Namen eingetragen:
 
Badisch-Südbrasilianische Gesellschaft e.V.
 
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsdorf-Neuthard. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. .
 
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
 
Der Verein fördert das Verständnis für die aus Baden abstammenden Menschen und deren Geschichte und Entwicklung in Südbrasilien ebenso wie umgekehrt das Verständnis in Brasilien für die Menschen und deren Geschichte und Entwicklung im deutschen Ursprungsland Baden und trägt damit zu länderübergreifenden guten deutsch-brasilianischen Beziehungen bei.
 
Insbesondere wird der Verein zu diesem Zweck
  • Vertreter der Bereiche Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Kirchen und Medien zum Informations- und Meinungsaustausch miteinander in Verbindung bringen.
  • Persönliche Begegnungen zwischen Deutschen und Brasilianern fördern und bei der Vermittlung von Informationen und Kontakten helfen,
  • im Rahmen seiner Möglichkeiten Forschungen zur Aus-/Einwanderer- und Familiengeschichte unterstützen,
  • die Vermittlung der deutschen Sprache in Brasilien bzw. der portugiesischen Sprache in Deutschland fördern,
  • mit Personen oder evtl. vorhandenen brasilianischen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine.sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.
Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und zweckgebundene Rücklagen bilden.
 
§ 3
Mitgliedschaft
 
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an das Präsidium gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeitrage für den beschränkt Geschäftsfähigen. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
Mitglieder des Vereins sind:
  • natürliche Personen (Einzel- und Familienmitgliedschaft)
  • juristische Personen (Unternehmen, Verbände, Körperschaften, Vereine ...)
  • Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
 
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Verein erklärt werden.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Präsidiums oder wenn es mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge 2 Jahre im Rückstand ist, ausgeschlossen werden.
Bei einem Ausschluss ist das betreffende Mitglied von dem beabsichtigten Beschluss vorher zu unterrichten.
 
Ehrungen
Über Ehrungen entscheidet das Präsidium. Grundlage für Ehrungen ist die vom Präsidium zu erstellende jeweils aktuelle Ehrungsordnung des Vereins.
Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.
 
§ 4
Aufbringung der Vereinsmittel
 
Der Verein finanziert sich aus
  • Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden und Zuwendungen für allgemeine oder zweckgebundene satzungsgemäße Zwecke
  • Vermögensschenkungen, Vermächtnissen, Vermögenserträgen
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden im ersten Quartal eines Geschäftsjahres jeweils für das gesamte Kalenderjahr erhoben.
 
§ 5
Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Das Präsidium

 
§ 6
Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
  1. Wahl und Entlastung des Präsidiums
  2. Wahl der Rechnungsprüfer
  3. Genehmigung des Jahresabschlusses (Geschäfts- und Kassenbericht, Bericht der Rechnungsprüfer)
  4. Änderung der Satzung
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Auflösung des Vereins
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
 
Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Anträge, die in der Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Präsidium spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16 Lebensjahr eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet.
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
 
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
 
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit).
 
§ 7
Präsidium
 
Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
Das Amt des Präsidiums endet erst mit der vollendeten Neuwahl eines neuen Präsidenten.
 
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister, dem Schrift- und Protokollführer sowie den vorsitzenden der bestehenden Ressorts. Das gewählte Präsidium kann bis zu zwei zusätzlich zwei Präsidiumsmitglieder benennen. Jeweils ein Vertreter der brasilianischen Bundesländer Paraná, Rio Grande do Sul und Santa Catarina kann ebenfalls durch dasPräsidium zum Präsidiumsmitglied ernannt werden. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Präsidium.
 
Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auslagen werden gegen Vorlage der Belege erstattet.
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der stellvertretende Präsident. Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Präsident nur bei Verhinderung des Präsidenten handeln.
 
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
 
§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
 
Die Einberufung der Sitzung des Präsidiums erfolgt in der Regel vierteljährlich bzw. so oft eine Notwendigkeit gegeben ist. Das Präsidium ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.
 
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Präsidenten.
 
Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
 
§ 9
Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins müssen der Auflösung zustimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Thema einzuberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft mit gemeinnütziger, der Völkerverständigung dienender Zielsetzung.
 
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident und der stellvertretende Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

 
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. März 2019 beschlossen.
 
Hier finden Sie die Satzung als pdf-Datei.
 

 
    Version 2.94  vom  12.09.2023
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