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Satzung
der Badisch-Süd brasilianischen Gesellschaft

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. März 2019 beschlossen

Satzung als PDF

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Badisch-Südbrasilianische Gesellschaft“.
Er ist in das Vereinsregister mit folgendem Namen eingetragen:
Badisch-Südbrasilianische Gesellschaft e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsdorf-Neuthard.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein fördert das Verständnis für die aus Baden abstammenden Menschen und
deren Geschichte und Entwicklung in Südbrasilien ebenso wie umgekehrt das
Verständnis in Brasilien für die Menschen und deren Geschichte und Entwicklung im
deutschen Ursprungsland Baden und trägt damit zu länderübergreifenden guten
deutsch-brasilianischen Beziehungen bei.
Insbesondere wird der Verein zu diesem Zweck
– Vertreter der Bereiche Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Kirchen und
Medien zum Informations- und Meinungsaustausch miteinander in
Verbindung bringen.
– Persönliche Begegnungen zwischen Deutschen und Brasilianern fördern
und bei der Vermittlung von Informationen und Kontakten helfen,
– im Rahmen seiner Möglichkeiten Forschungen zur Aus-/Einwanderer- und
Familiengeschichte unterstützen,
– die Vermittlung der deutschen Sprache in Brasilien bzw. der
portugiesischen Sprache in Deutschland fördern,
– mit Personen oder evtl. vorhandenen brasilianischen Organisationen mit
ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei
ihrem Ausscheiden und bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das
Vermögen der Gesellschaft.
Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und
zweckgebundene Rücklagen bilden.

§ 3
Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an das Präsidium gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter1 zu
unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für
die beschränkt Geschäftsfähigen.
Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe
mitzuteilen.
Mitglieder des Vereins sind:
– natürliche Personen (Einzel- und Familienmitgliedschaft)
– juristische Personen (Unternehmen, Verbände, Körperschaften, Vereine …)
– Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des
Kalenderjahres gegenüber dem Verein erklärt werden.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch
Beschluss des Präsidiums oder wenn es mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge zwei
Jahre im Rückstand ist, ausgeschlossen werden.
Bei einem Ausschluss ist das betreffende Mitglied von dem beabsichtigten Beschluss
vorher zu unterrichten.
Ehrungen:
Über Ehrungen entscheidet das Präsidium. Grundlage für Ehrungen ist die vom
Präsidium zu erstellende jeweils aktuelle Ehrungsordnung des Vereins.
Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.

1
Im folgenden Satzungstext wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche
Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen jeden Geschlechts.

§ 4
Aufbringung der Vereinsmittel

Der Verein finanziert sich aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden und Zuwendungen für allgemeine oder zweckgebundene
satzungsgemäße Zwecke
c) Vermögensschenkungen, Vermächtnissen, Vermögenserträgen
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sie werden im ersten Quartal eines Geschäftsjahres jeweils für das gesamte
Kalenderjahr erhoben.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Das Präsidium

§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Präsidiums
b) Wahl der Rechnungsprüfer
c) Genehmigung des Jahresabschlusses (Geschäfts- und Kassenbericht, Bericht
der Rechnungsprüfer)
d) Änderung der Satzung
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Auflösung des Vereins
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich oder elektronisch mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen
einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Anträge, die in der
Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Präsidium spätestens drei
Tage vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab
vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet,
sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom
Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium einberufen
werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es
mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Präsidenten oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein
Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit).

§ 7
Präsidium

Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr gewählt werden.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Das Amt des Präsidiums endet erst mit der vollendeten Neuwahl eines neuen
Präsidenten.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem stellvertretenden Präsidenten,
dem Schatzmeister, dem Schrift- und Protokollführer sowie den Vorsitzenden der
bestehenden Ressorts. Das gewählte Präsidium kann zusätzlich bis zu zwei
Präsidiumsmitglieder benennen. Jeweils ein Vertreter der brasilianischen
Bundesländer Paraná, Rio Grande do Sul und Santa Catarina kann ebenfalls durch
das gewählte Präsidium zum Präsidiumsmitglied ernannt werden.
Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Präsidium.
Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auslagen werden gegen Vorlage der
Belege erstattet.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der stellvertretende Präsident.
Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis darf
der stellvertretende Präsident nur bei Verhinderung des Präsidenten handeln.
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Es ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums

Die Einberufung der Sitzung des Präsidiums erfolgt in der Regel vierteljährlich bzw.
so oft eine Notwendigkeit gegeben ist. Das Präsidium ist unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einzuberufen; in
begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Präsidenten.
Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Präsidiumsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins müssen der Auflösung zustimmen. Kommt
diese Mehrheit nicht zustande, ist eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen
Thema einzuberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft mit gemeinnütziger,
der Völkerverständigung dienender Zielsetzung.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident und der
stellvertretende Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Karlsdorf-Neuthard, den 29. März 2019
(Sven Weigt / Präsident)

Der Verein ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR231285 in das
Vereinsregister eingetragen.

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